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Wo Privatpersonen Überwachungskameras anbringen dürfen - und wo nicht

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Inzwischen gibt es eine Vielzahl an legalen Überwachungssystemen für Zuhause. Sobald Videokameras jedoch auch öffentlichen Grund erfassen, gilt es in puncto Datenschutz ­einiges zu beachten.

(Source: Sensay / AdobeStock.com)
(Source: Sensay / AdobeStock.com)

Von der Hauseigentümerin, die sich mit Kameras gegen Vandalismus schützt, bis zum Hotelier, der mit Webcams Werbung für die Gegend um sein Hotel machen will: Die Gründe, warum Menschen Überwachungskameras anbringen, sind mannigfaltig. Aber ist es auch erlaubt, mehr als nur den eigenen Grund zu überwachen?

Nein, sagt der Bund: "Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass Privatpersonen Videoüberwachung im öffent­lichen Raum betreiben", heisst es auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Eine Anlage, die zur Wahrung privater Interessen den öffentlichen Raum überwacht, erfasse eine unbestimmte Anzahl an Personen und greife in deren Persönlichkeitsrechte ein, so die Begründung des Bundes. Diese Personen hätten schliesslich keine Wahl, ob sie den überwachten Bereich betreten oder nicht. Dieser Eingriff in die persönliche Freiheit lasse sich durch private Interessen kaum rechtfertigen, heisst es auf der Seite des EDÖB weiter.

Im Beispiel der Hauseigentümerin, die die Strasse vor ihrem Zuhause überwachen will, um zerstörungswütige Passanten abzuschrecken, ist das Anbringen von Kameras unzulässig. Die Wahrung von Sicherheit und Ordnung ist nämlich Sache der Polizei und nicht die von Privatpersonen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen, jedoch in sehr strengem Rahmen, wie der Bund schreibt. Überwacht jemand etwa Privatgrund und erfasst dabei auch öffent­lichen Boden, ist das erlaubt, vorausgesetzt, dieser ist nur "geringfügig" betroffen und die Überwachung des Privatgrunds ist nicht anders möglich. Eine Bank etwa, die einen freistehenden Automaten mit einer Kamera ausstattet, filmt dabei auch unweigerlich einen Teil der Umgebung. In diesem Falle werde die Überwachung aus Gründen der Praktikabilität akzeptiert.

Privatpersonen, die aus Sicherheitsgründen öffentlichen Grund überwachen wollen - etwa die Hauseigentümerin aus obigem Beispiel -, können sich zudem mit Gemeinde, Polizei oder kantonalen Stellen in Verbindung setzen und vereinbaren, die entsprechenden Massnahmen selbst durchzuführen.

Auch mit Erlaubnis der Behörden muss Überwachung im Rahmen des Datenschutzgesetzes erfolgen. Videoüberwachungssysteme sind nur dann erlaubt, wenn sie die Prinzipien der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit berücksichtigen, steht im Gesetz. Kameras dürfen nur eingesetzt werden, wenn die erfassten Personen zustimmen, ein überwiegendes privates respektive öffentliches Interesse besteht oder ein Gesetz den Einsatz rechtfertigt.

Ein Beispiel: Ein Juwelier hat etwa ein Interesse daran, dass niemand in seinen Laden einbricht, und will deshalb eine Kamera anbringen. Das Sicherheitsinteresse des Juweliers rechtfertigt die Installation des Überwachungssystems, schreibt der Bund.

In einem anderen Beispiel will ein Barbetreiber auf seiner Website Livebilder zeigen, um Kunden und Kundinnen anzulocken. Dies ist nur mit Einwilligung der gefilmten Personen zulässig. Es reicht aus, dass nur gekennzeichnete Bereiche des Lokals aufgezeichnet werden. Jeder Gast hat also die Wahl, gefilmt zu werden oder nicht. Wenn der Barbetreiber hingegen die ganze Bar erfassen möchte, dürfen auf den Aufzeichnungen keine Personen erkennbar sein.

Abgesehen von den zu erfüllenden Datenschutzrichtlinien muss Videoüberwachung auch geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen, etwa in puncto Sicherheit. Auch dürften Kameras nur dann eingesetzt werden, wenn andere Massnahmen nicht ausreichen, wie der Bund erklärt. Dazu zählen beispielsweise Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme.

Bis hierhin und nicht weiter

Videokameras müssen ausserdem so aufgestellt sein, dass "nur die für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen". Bei Überwachung in einem Mehrfamilienhaus darf etwa nicht ersichtlich sein, wer welche Wohnung betritt oder welchen Briefkasten öffnet.

Die Überwachung muss sich per Gesetz auf den eigenen Grund und Boden beschränken. Das benachbarte Grundstück darf nur mitgefilmt werden, wenn der Besitzer sein Einverständnis gibt. Wer also sein Haus und seinen Garten zum Schutz vor Einbrechern oder Vandalismus mit Videokameras überwachen will, darf nur bis zur eigenen Grundstücksgrenze filmen - es sei denn, der jeweilige Nachbar oder die Nachbarin stimmt einer weitergehenden Überwachung zu.

Die Personen, die das Überwachungssystem betreiben, müssen all jene, die das Aufnahmefeld betreten, mit einem Schild darauf hinweisen, etwa beim Eingangsbereich des genannten Mehrfamilienhauses. Das Hinweisschild muss gut sichtbar angebracht sein.

Datenschutz, wenn die Kameras schon laufen

Ist eine Überwachungsanlage schliesslich installiert, sind ebenfalls einige gesetzliche Regeln zu beachten. Die erfassten Daten dürfen nur zum Schutz von Personen oder Sachen, nicht aber für andere Zwecke verwendet werden. Ein Verkaufsgeschäft darf Sicherheitsaufnahmen nicht etwa für Marketingzwecke verwenden.

Dazu kommt, dass die zuständige Person die Aufnahmen vor unbefugtem Bearbeiten schützen muss. Die gespeicherten Daten müssen in einem sicheren, verriegelten Raum aufbewahrt werden, zu dem nur berechtigte Personen den Schlüssel haben, wie der Seite des EDÖB zu entnehmen ist. Wenn Bilder per Funk von der Kamera zum Speicherort übertragen werden, muss das Funksignal verschlüsselt sein oder anders sichergestellt werden, dass niemand das Signal abfangen und die Bilder uncodiert ansehen kann. Ausserdem muss die Zahl der Personen, die Zugriff auf die Videobilder haben - und zwar live oder gespeichert - "möglichst gering" gehalten werden. In einer Diskothek darf etwa nur das Sicherheitspersonal die Überwachungsbilder einsehen - dem Barpersonal ist dies hingegen nicht gestattet.

Zudem muss abgewogen werden, ob eine Live-Überwachung wirklich nötig ist, oder ob es reicht, gespeicherte Daten im Ereignisfall auszuwerten. Falls Letzteres der Fall ist, dürfen die Bilder nicht ohne entsprechenden Anlass eingesehen werden. Werden etwa in einer Parkgarage zur Verhinderung von Sachbeschädigungen Bilder aufgezeichnet, dürfen diese nur angesehen werden, wenn es auch wirklich zu einer Sachbeschädigung gekommen ist. Falls nicht, müssen die Bilder gelöscht werden. Hier gilt in der Regel eine Frist von 24 Stunden.

Wer einen Bereich mit Kameras überwacht, muss aus­serdem allen Personen, die den Bereich betreten, auf Anfrage hin Auskunft über die Bilder geben. Wer gefilmt wird, muss also nicht nur darüber Bescheid wissen, sondern darf auch erfahren, was auf den Bildern zu sehen ist, und was damit passiert.

Vergangenes Jahr wollte sich Mystery-Shopperin Astrid T. eine Überwachungskamera für den Garten zulegen. Sie hoffte, im Handel zu erfahren, welches das beste Modell ist und wie die Rechtslage aussieht. Die meisten Händler konnten ihr dazu keine Auskunft geben, wie Sie hier lesen.  

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