Änderung tritt im Juli in Kraft

Bundesrat präzisiert Preisbekanntgabeverordnung

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von René Jaun und cka

Der Bundesrat hat eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung beschlossen. Neu legt er darin fest, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis stets zum Zeitpunkt und am Ort des Kaufangebots bekanntzugeben sei. Dies gilt sowohl für den stationären als auch für den Onlinehandel.

(Source: Snowing/Freepik.com)
(Source: Snowing/Freepik.com)

Wer in der Schweiz eine Ware (sowie bestimmte Dienstleistungen) zum Kauf anbietet, muss sich an die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) halten. Das Regelwerk soll Klarheit und Vergleichbarkeit der Preise gewährleisten sowie irreführende Preise verhindern, wie der Bundesrat mitteilt. Nun hat die Exekutive eine Änderung in der PBV verabschiedet, die zum 1. Juli in Kraft treten wird.

In der neuen Version präzisiert der Bundesrat den Zeitpunkt, zu welchem Konsumentinnen und Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntgegeben werden muss. Laut der Mitteilung muss die Bekanntgabe stets mit dem Angebot erfolgen - und nicht erst erst kurz vor Vertragsabschluss.

Im stationären Handel sei der Preis folglich bereits bei der ausgestellten Ware respektive als Dienstleistungspreisliste im Geschäft bekanntzugeben und nicht erst an der Kasse. Im Onlinehandel sei der Preis im Onlineshop ab der Anzeige des Angebots bekanntzugeben und nicht erst bei der Bestellübersicht am Schluss des Kaufvorgangs.

Gerichtsurteil als Auslöser

In diesem Preis müssen auch schon obligatorische Kosten für Reservation, Service oder Bearbeitung enthalten sein, wird in der neuen Verordnung weiter klargestellt. Explizit hält das Regelwerk fest, dass Versandkosten bei Warenangeboten wie bisher separat bekanntgegeben werden dürfen.

Hintergrund für die jetzt beschlossene Änderung ist laut der Mitteilung ein Bundesgerichtsurteil. Darin weist das Gericht eine Beschwerde des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gegen die Betreiber einer nicht namentlich genannten Onlineticketbörse ab. Den dort publizierten Preisen wurden im Laufe des Bestellprozess jeweils Liefer-, Buchungsgebühr und Mehrwertsteuer hinzugefügt, so dass der Preis, den Konsumentinnen und Konsumenten am Schluss zahlten, um einiges höher war als jener des ursprünglichen Angebots.

In der Urteilsbegründung weist das Bundesgericht darauf hin, dass die PBV nicht definiere, ab wann der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben sei. Ein Umstand, den der Bundesrat mit der neuen Verordnung behoben hat.

Ende vergangenen Jahres untersuchte das Bundesamt für Wirtschaft, wie Schweizer Onlineshops Vergleichspreise handhaben. Den Umgang mit Richtpreisen erachtete es dabei als Mangelhaft. Im Zug der Stichproben erstatteten die Behörden 13 Strafanzeigen, wie Sie hier lesen können.

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