Kontrolle des SECO

Vergleichspreise in Onlineshops: Es besteht noch Verbesserungspotenzial

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von René Jaun und lha

Das Bundesamt für Wirtschaft hat untersucht, wie Schweizer Onlineshops Vergleichspreise handhaben. Den Umgang mit Richtpreisen erachtet es dabei als Mangelhaft. Im Zug der Stichproben erstatteten die Behörden 13 Strafanzeigen.

(Source: NeONBRAND / Unsplash)
(Source: NeONBRAND / Unsplash)

In regelmässigen Abständen untersucht das Bundesamt für Wirtschaft (SECO), ob sich Händler an die sogenannte Preisbekanntgabeverordnung (PBV) halten. Dieses Jahr schauten sich die Behörden im Onlinehandel um, und kontrollierten die Vergleichspreise von Einrichtungsgegenständen, Sportartikeln und Unterhaltungselektronik.

Insgesamt seien 644 Kontrollen durchgeführt worden, heisst es in der Mitteilung des SECO. Danach wurden in 163 Fällen Massnahmen ergriffen, wie Nachkontrollen oder Verzeigungsandrohungen. In 13 Fällen (8 Mal im Kanton Waadt und 7 Mal in Genf) erstatteten die kantonalen Vollzugsbehörden Strafanzeige. Dies sei in der Regel geschehen, "weil die betroffenen Anbieter es unterliessen - trotz Mängelfeststellung, Übergabe einer Informationsbroschüre und einer Fristansetzung zur Behebung der Mängel - die Vergleichspreise korrekt bekanntzugeben".

Gutes Fazit für Selbstvergleiche und Konkurrenzvergleiche

Eine gute Note stellt das SECO den Onlineshops für die Handhabung von Selbstvergleichen und Konkurrenzvergleichen aus. Rund 60 Prozent der kontrollierten Artikel seien korrekt angeschrieben gewesen, beziehungsweise bei ihnen sei die Verwendung der Vergleichspreise von den Anbietern glaubhaft gemacht worden.

Bei einem Selbstvergleich vergleicht ein Anbieter seinen Preis mit demjenigen, den er unmittelbar vorher praktiziert hat, erklärt das SECO. Der Preisvergleich darf halb so lange dauern, wie der (höhere) Vergleichspreis vorher tatsächlich verwendet wurde, maximal jedoch zwei Monate. Im Bereich Unterhaltungselektronik bewertete das SECO den Selbstvergleich bei 37,5 Prozent der Produkte als korrekt oder glaubhaft gemacht. Bei 35,5 Prozent war er hingegen nicht korrekt/nicht glaubhaft gemacht.

Auswertung des SECO nach Sachbereich Unterhaltungselektronik. (Source: SECO)

Beim Konkurrenzvergleich vergleicht ein Anbieter seinen Preis mit demjenigen, den Konkurrenten für die überwiegende Menge des gleichen Produkts im relevanten Marktgebiet anbieten. Bei Onlineshops ist das relevante Marktgebiet in der Regel die ganze Schweiz. Die Statistik des SECO zeigt, dass Anbieter von Unterhaltungselektronik den Konkurrenzvergleich in 9 Prozent der Fälle korrekt/glaubhaft machen. In 11,5 Prozent der Fälle wurde der Konkurrenzvergleich nicht korrekt respektive nicht glaubhaft gemacht.

Richtpreise? Mangelhaft

Deutlich mehr zu reklamieren hat das SECO bei Preisvergleichen mit Richtpreisen oder der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Rund 70 Prozent der kontrollierten Preise seien nicht korrekt gewesen, beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht worden. Im Bereich Unterhaltungselektronik war der Vergleich mit dem UVP in 27 Prozent der Fälle korrekt/glaubhaft gemacht. In 48 Prozent der Fälle beurteilte das SECO den Vergleich als nicht korrekt/nicht glaubhaft gemacht.

Das Bundesamt merkt an, dass solche Vergleiche nur dann zulässig sind, "falls es sich dabei um echte Marktpreise handelt. Nicht zulässig sind Vergleiche mit Richtpreisen/UVP, wenn diese blosse "Mondpreise" darstellen, also keine echten Marktpreise sind." Die PBV sei oft aus Unwissen mangelhaft umgesetzt worden, urteilt das SECO.

Eine detailliertere Auswertung der Kontrollkampagne steht auf der Website des SECO zum Download bereit.

Laut einer unlängst veröffentlichten Umfrage wünschen sich Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten transparente Angaben zur Preisentwicklung im Onlinehandel. Die Romands sind besonders erpicht darauf, den günstigsten Preis zu ergattern.

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