Auch Ausländer können sich beschweren

UBI untersucht neu auch Online-Inhalte

Uhr | Aktualisiert
von Werbewoche

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ist neu auch für Beschwerden gegen Online-Inhalte und weitere publizistische Angebote der SRG zuständig.

Symbolbild (Quelle: Netzmedien-Archiv)
Symbolbild (Quelle: Netzmedien-Archiv)

Zuschauer der SRG konnten sich bisher über TV-Beiträge bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI beschweren. Neu können sich Zuschauer und Zuhörer auch über die ergänzenden Online- und weitere publizistische Inhalte der SRG bei der UBI beklagen, wie die Werbewoche berichtet.

Der rechtliche Rahmen für diese zusätzliche Aufsichtstätigkeit ist weitgehend der gleiche wie für Verfahren gegen Radio- und Fernsehprogramme. Die UBI war bis anhin ausschliesslich für die Behandlung von Beschwerden gegen Radio- und Fernsehprogramme schweizerischer Veranstalter zuständig.

Ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen und die Verweigerung des Zugangs zum Programm konnten beanstandet werden. Mit dem Inkrafttreten von Änderungen des Radio- und Fernsehgesetzes sind seit dem 1. Juli zusätzlich Beschwerden gegen Online-Inhalte und gegen weitere publizistische Angebote der SRG, die, wie der Teletext und die Informationsplattform Swissinfo, ebenfalls Teil des Programmauftrags bilden, möglich.

Bekanntes Verfahren

Das Verfahren entspricht weitgehend demjenigen für Radio- und Fernsehsendungen. Innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung der Publikation oder nach der Ablehnung eines Begehrens um Zugang kann eine Beanstandung bei der zuständigen Ombudsstelle eingereicht werden.

Die Ombudsstellen vermitteln zwischen den Beteiligten und orientieren in einem Bericht über die Ergebnisse ihrer Abklärungen. Nach Abschluss des Verfahrens vor der Ombudsstelle kann Beschwerde bei der UBI erhoben werden. Diese hat zu beurteilen, ob das einschlägige Rundfunkrecht verletzt wurde. Dazu gehören insbesondere die Informationsgrundsätze wie das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot, die Beachtung der Grundrechte, wie etwa der Schutz der Menschenwürde, das Diskriminierungsverbot und der Schutz Minderjähriger.

Auch ausländische Personen können sich beschweren

Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung bringt zudem eine Erweiterung der Beschwerdelegitimation vor der UBI. Bei persönlicher Betroffenheit sind neu sowohl in- wie auch ausländische Personen beschwerdebefugt. Nach wie vor beschränkt auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht beziehungsweise mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bleibt die Beschwerdelegitimation bei der Popularbeschwerde.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie ist gerichtsähnlich organisiert und wird vom Churer Rechtsanwalt Vincent Augustin präsidiert. Die Beratungen der UBI sind in der Regel öffentlich und ihre Entscheide können beim Bundesgericht angefochten werden. Das Verfahren vor der UBI ist wie dasjenige vor den Ombudsstellen grundsätzlich kostenlos.

Webcode
8978