Büpf kommt zum 1. März 2018

Gesetz für die Verfolgung von digitalen Verbrechern tritt in Kraft

Uhr

Im März 2018 wird das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) in Kraft treten. Den Strafverfolgungsbehörden sollen mehr Mittel zur Verfolgung von digitalen Verbrechern bekommen. Auch wurden die Massnahmen bezüglich der Identifikation von Nutzern öffentlichen WLANs angepasst.

(Source: lassedesignen / Fotolia.com)
(Source: lassedesignen / Fotolia.com)

Gestern, am 15. November, hat der Bundesrat entschieden, dass das neue BundesgesetzBundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (kurz Büpf) sowie dessen Ausführung ab dem 1. März 2018 in Kraft treten wird, wie es in einer Mitteilung heisst. Das Parlament nahm das Bundesgesetz am 18. März 2016 an.

Mit dem neuen Gesetz werden den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz die Instrumente zur Verfügung stehen, die sie brauchen, um Straftaten zu verfolgen, die mit neuen Technologien begangen wurden, schreibt der Bund. Mit diesem Gesetz erhalte die Schweiz zeitgemässe und klare Grundlagen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Nutzer von öffentlichem WLAN müssen identifiziert werden

Auch die Massnahmen zur Identifikation von Nutzern öffentlichen WLANs wurden überarbeitet und präzisiert. Unternehmen, die ihren Kunden WLAN anbieten und es selber betreiben, müssen keine Vorkehrungen treffen. Das gilt zum Beispiel für Restaurant- und Hotelbesitzer oder auch für Organisatoren von Festivals.

Bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugangspunkten müssen die Fernmeldedienstanbieter (FDA) die Identifikation der Nutzer sicherstellen, schreibt der Bund. Diese WLAN-Anbieter hätten Systeme mit Identifikation via SMS oder Ticket bereits oft im Einsatz. Für die WLAN-Nutzer selbst wird sich nichts ändern.

Nutzerdaten müssen gelöscht werden

Für Daten zum Zweck der Identifikation der Nutzer wurde eine Löschpflicht eingeführt. Dies geschah auf Empfehlung der Rechtskommission des Nationalrates. Die gesammelten Daten der WLAN-Anbieter müssen nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden. Wie lange die Aufbewahrungspflicht sei, schreibt der Bund nicht.

Damit soll die FDAs entlastet werden. Laut Bund sollen die rund 600 Fernmeldeanbieter, die permanente Überwachungsbereitsschaft zu erstellen haben, auf ein paar Dutzend sinken.

Tags
Webcode
DPF8_69414